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Laut Bundesnaturschutzgesetz ist intensiver Gehölzschnitt in den Monaten Oktober bis Februar erlaubt. Je nach Maßnahme benötigen Gartenbesitzer jedoch die Genehmigung - etwa für eine Fällung oder das Kappen von Gehölzen.
Das Bohren von Brunnen zur Förderung von Grundwasser ist immer vom Ausführenden mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.
Festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (§ 37 LWaldG) können jederzeitbei der unteren Forstbehörde des Landkreises Wittenberg angezeigt werden.