Gebäudewasserversorgungsanlagen
GEBÄUDEWASSERVERSORGUNGSANLAGEN
Abfrage zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung
Der vorliegende Onlinedienst dient der standardisierten Datenerhebung für (öffentliche) Gebäudewasserversorgungsanlagen. Der Betreiber einer solchen Anlage ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt auf Anfrage die erforderlichen Angaben zu machen. Anhand der gemachten Angaben erstellt das Gesundheitsamt eine Risikoabschätzung, um Art und Umfang erforderlicher Untersuchungen und Begehungen festzulegen.
Bei der Risikoabwägung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
- Zahl der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher,
- Grad der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen,
- Aufenthaltsdauer,
- Zustand der Trinkwasserinstallation (z.B. Alter, verwendete Leitungsmaterialien, vorhandene Aufbereitungs- bzw. Desinfektionseinrichtungen, angeschlossene Zusatzgeräte),
- Lage der Einrichtungen im Versorgungsgebiet,
- Zustand der Haupt- und Anschlussleitungen,
- Zubereitung von Speisen oder Getränken,
- Durchführung invasiver Eingriffe.
Für die Meldung nutzen Sie bitte diesen Onlinedienst. Alternativ besteht die Möglichkeit der schriftlichen Mitteilung (nicht empfohlen). Hierzu verwenden Sie diesen Fragebogenund senden diesen bitte an:
Landkreis Wittenberg, Fachdienst Gesundheit, Abteilung Infektionsschutz - SG Wasser, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg
Was sind Gebäudewasserversorgungsanlagen?
Gebäudewasserversorgungsanlagen sind definiert als Anlagen, aus denen aus einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird.
Grundsätzlich werden folgende Einrichtungsarten mit öffentlichen Gebäudewasserversorgungsanlagen unterschieden:
- Einrichtungen mit höchster hygienischer Relevanz: Aufenthalt und Versorgung von Personen mit deutlich geschwächtem Allgemeinzustand (u.a. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für ambulantes Operieren)
- Einrichtungen mit mittlerer hygienischer Relevanz: a. Kindertagesstätten, Schulen, Schülerwohnheime, Wohnbereiche in Wohngruppen, Tagespflege, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, geschützte Werkstätten, Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose, Übergangswohnheime für Asylbewerber
- Einrichtungen mit geringer hygienischer Relevanz: a. Beherbergungseinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gaststätten, Campingplätze, sonstige Ausbildungseinrichtungen
Sind Betreiber solcher Anlagen zur Meldung verpflichtet?
Ja. Gebäudewasserversorgungsanlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird oder dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder Sicherstellung der Einhaltung der Trinkwasserqualität erforderlich ist (§ 54 Trinkwasserverordnung).
Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung. Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, insbesondere über den Betrieb, den Betriebsablauf und technische Pläne (§ 15a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz).
Ordnungswidrig handelt, wer diese Auskünfte bzw. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. vorlegt (§ 73 Abs. 1a Nr. 3 und 4 Infektionsschutzgesetz).
Wofür werden die Daten benötigt?
Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Die Trinkwasserverordnung wurde aktualisiert, um den steigenden Anforderungen an die Wasserqualität gerecht zu werden. Insbesondere sollen dadurch Risiken durch mikrobiologische Verunreinigungen und chemische Schadstoffe minimiert werden. Die Überwachung durch das Gesundheitsamt ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahmen.
Gemäß der neuen Trinkwasserverordnung unterliegen alle Betreiber öffentlicher Gebäudewasserversorgungsanlagen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und wie Gebäudewasserversorgungsanlagen überwacht werden. Darüber hinaus legt das Gesundheitsamt den Umfang der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben fest. Hierzu werden von den Gesundheitsämtern alle in Frage kommenden Einrichtungen und Objekte erfasst. Anhand der übermittelten Angaben wird eine Risikoabwägung durchgeführt, um Art und Häufigkeit der Überwachung und der erforderlichen Trinkwasseruntersuchungen festzulegen. So werden u.a. eine Auswahl der einzubeziehenden bakteriologischen und chemischen Parameter vorgenommen und die Untersuchungshäufigkeit im Einzelfall festgelegt.
KONTAKT
Landkreis Wittenberg – Gesundheitsamt, Sachgebiet Wasser & Umwelt
Frau Ines Dörre 03491 806-2522
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