Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung

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22. März 2025

Wenn Sie die Fischerei ausüben wollen, benötigen Sie einen Fischereischein. Dieser wird nach bestandener Fischerprüfung auf Antrag erteilt. Die Fischerprüfung findet zweimal jährlich im Landkreis Wittenberg statt.

Die Termine für die Fischerprüfungen werden spätesten 2 Monate vorher im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg bekannt gegeben. Bis vier Wochen vor der Prüfung muss man sich bei der Fischereibehörde angemeldet und die Prüfungsgebühr entrichtet haben.

Die Fischerprüfung umfasst je 15 Fragen der Fachgebiete Gewässerkunde, Fischkunde, Gerätekunde und Rechtskunde, also insgesamt 60 Fragen, von denen mindestens 75% innerhalb von 2 Stunden richtig beantwortet sein müssen.

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss eine Teilnahme an einem amtlich bestätigten Vorbereitungslehrgang nachgewiesen werden. Der Beginn des Lehrgangs darf dabei nicht länger als 18 Monate vor dem Prüfungstermin liegen. Der Lehrgang umfasst mindestens 30 Stunden und wird von Angelvereinen und Bildungsträgern im jeweiligen Landkreis angeboten. Auskünfte zu den angebotenen Lehrgängen erteilt die örtlich zuständige Fischereibehörde. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich mit Hilfe der Online-Anwendung „Fischerprüfung in Sachsen-Anhalt" (www.fischerprüfung.sachsen-anhalt.de) auf die Fischerprüfung vorzubereiten.

Für Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Bürger*innen, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, besteht die Möglichkeit, eine Jugend- bzw. Friedfischfischerprüfung zu erleichterten Bedingungen in Form eines Prüfungsgespräches abzulegen. Diese Prüfungen werden von zahlreichen Anglervereinen abgenommen. Die Termine für die Prüfungen werden in der Online-Anwendung (www.fischerprüfung.sachsen-anhalt.de) mitgeteilt.


Gebühr

Festbetrag von 30,00 EUR
Fischerprüfung (ab 13 Jahren) zur Erlangung eines uneingeschränkten Fischereischeins: Jugendliche unter 18 Jahren

Festbetrag von 60,00 EUR
Fischerprüfung (ab 18 Jahren) zur Erlangung eines uneingeschränkten Fischereischeins: Erwachsene

Der Rücktritt von der Prüfung bedarf der Schriftform. Ist der Rücktritt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses gerechtfertigt, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe erstattet. Der Rücktrittsgrund ist nachzuweisen. Wird der Rücktritt aus anderen Gründen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erklärt, erfolgt die Erstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro; im übrigen entfällt eine Gebührenerstattung.


Der Antrag und der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr muss spätestens bis zum 24. Februar 2025 bei der unteren Fischereibehörde eingegangen sein.

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