BAföG für einen Schulbesuch beantragen

Leistungsbeschreibung

BAföG – das ist nicht nur etwas für Studierende. Auch Schülerinnen und Schüler können von der staatlichen Förderung profitieren. Sie erhalten BAföG sogar als vollen Zuschuss, müssen also nichts zurückzahlen.

Das BAföG ermöglicht Schülerinnen und Schüler, genau die Ausbildung an einer beruflichen oder weiterführenden Schule in Deutschland zu ergreifen, die ihren Neigungen entspricht – auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.

Welcher Bildungsweg wird gefördert?

Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses notwendig ist. Das ist der Fall, wenn der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe gemacht werden kann.
Wie hoch ist die Förderung?

Das hängt von der Schulform und der individuellen Lebenssituation ab. Wer beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, bekommt mehr BAföG. Außerdem wird berücksichtigt, wenn der oder die Antragstellende eine eigene Wohnung benötigt, weil die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, um zu Hause zu wohnen. Zwei Beispiele:

276 Euro monatlich erhalten Schülerinnen und Schüler, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, wenn sie bei ihren Eltern wohnen. Sie erhalten 666 Euro, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen können.
Mit 498 Euro monatlich werden junge Erwachsene gefördert, die mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung beispielsweise eine Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen und bei ihren Eltern wohnen. Der Betrag erhöht sich auf 775 Euro für diejenigen, die eine eigene Wohnung benötigen.

Gut zu wissen: Schüler-BAföG gibt’s vom Staat als Zuschuss. Es muss also, ähnlich wie ein Stipendium, nicht zurückgezahlt werden!

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsbürgerschaft,
  • oder europäische Staatsbürgerschaft mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt,
  • oder andere Ausländer bzw. Kinder von Ausländern mit Daueraufenthaltserlaubnis
  • Bei einem Bachelorstudium haben Sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Bei einem Masterstudium haben Sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Sie haben nicht genügend Einkommen oder Vermögen um Ihren Lebensunterhalt während der Ausbildung oder des Studiums zu bestreiten
  • Es ist Ihre 1. Förderfähige Ausbildung oders ist Ihre 2. Förderfähige Ausbildung, die auf die 1. Ausbildung aufbaut und fachlich weiterführend ist

Je nach Art der Ausbildung können weitere Voraussetzungen notwendig sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lebenslauf
  • Nachweis über Ihr Einkommen und Vermögen
  • bei elternabhängiger Förderung: Formblatt 03 und Nachweis über das Einkommen Ihrer Eltern und Ehegatten/Ehegattin
  • ggf. Nachweis zu Ihrem Mietverhältnis
  • ggf. Nachweise zur Kranken- und Pflegeversicherung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sollten den Antrag spätestens in dem Monat vor Beginn der Ausbildung bzw. Studium stellen. in dem Ihre Ausbildung beginnt.

Rechtsgrundlage

§ 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

§ 7 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

§ 50 Absatz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Was sollte ich noch wissen?

Ob Ihre Ausbildung BAföG förderfähig und Ihre Ausbildungsstätte anerkannt ist, richtet sich nach den jeweiligen offen zugänglichen „Ausbildungsstättenverzeichnissen“ des Bundeslandes bei der Sie Ihre Ausbildung oder Ihr Studium absolvieren werden.

Beachten Sie, dass Sie bei betrieblichen Ausbildungen kein BAföG beantragen können, sondern Ihren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Bundesagentur für Arbeit prüfen lassen können.