Internationaler Leichenpass
Internationaler Leichenpass
Gesetzliche Verpflichtung für Überführung von Leichen ins Ausland
Immer wieder sterben Menschen im Ausland. Da die Angehörigen in der Regel die Nähe zur Grabstätte suchen, werden viele der Verstorbenen anschließend in ihre Heimat überführt. Im Regelfall möchten die Hinterbliebenen an einem zentralen Ort trauern können. Allerdings müssen für die Überführung einige Dinge berücksichtigt werden, so werden beispielsweise besondere Dokumente verlangt. Zur Überführung eines Verstorbenen ins Ausland wird ein Leichenpass in mehrsprachiger Form benötigt, der vom zuständigen Gesundheitsamt auf Antrag ausgestellt wird. Die Kosten für die Ausstellung liegen bei 71 Euro.
Zur Antragstellung wird in der Regel eine Vielzahl von Dokumenten benötigt. Neben dem Totenschein, der den Tod von einem Arzt zweifelsfrei belegt, wird auch eine Sterbeurkunde benötigt. Diese wird vom Standesamt erstellt, das für den Ort, in dem der Tod eingetreten ist, verantwortlich ist. Zusätzlich muss eine Bescheinigung vorliegen, die das ordnungsgemäße Einsargen durch einen Bestatter belegt. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod muss eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Dies ist auch der Fall, wenn es sich bei dem Toten um eine unbekannte Person handelt.
Wer ist zur Beantragung verpflichtet?
Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung der Leiche ins Ausland durchführt.
Wie erfolgt die Beantragung?
Die Beantragung erfolgt vorzugsweise online. Für die Online-Meldung nutzen Sie bitte nachstehendes Formular.
Alternativ besteht die Möglichkeit einer mündlichen oder fernmündlichen Kontaktaufnahme:
Landkreis Wittenberg, Fachdienst Gesundheit, z.T. Frau Schmieder, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Tel.: 03491 806 2503
Benötigte Unterlagen:
- Todesbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) des/der Verstorbenen
- Einsargungsbescheinigung (s. Vordruck)
- Nachweis der Bestattungsmöglichkeit am Bestimmungsort (Bestattungsgesetz LSA § 11 Abs. 4 Satz 3)
- nur bei nichtnatürlichem oder nicht aufgeklärtem Tod: Bestattungsgenehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft
Welche Gebühren fallen an?
71 €
RECHTLICHER HINTERGRUND
Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 11Abs. 4
Für die Beförderung von Leichen in das Ausland stellt die zuständige Behörde einen Leichenpass als Begleitdokument aus. Dies gilt auch für die Überführung in oder durch ein anderes Bundesland, wenn es nach den dort geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass erst aus, nachdem eine standesamtliche Beurkundung des Todes stattgefunden hat und der Nachweis über die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort erbracht ist.
KONTAKT
Landkreis Wittenberg - Gesundheitsamt
Frau Beate Schmieder Tel.: 03491 806-2503
E-Mail: Beate.schmieder@landkreis-wittenberg.de
Frau Sylvia Zeymer Tel.: 03491 806-2504
Weiterführende Informationen
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