Führerschein-Umtausch
Gestaffelte Fristen bis 2033
Die EU hat beschlossen, dass bis zum Jahr 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in einheitliche EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden müssen. In Deutschland wird dies durch die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) umgesetzt, welche die entsprechenden EU-Richtlinien (EU) 2015/653 und 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ratifiziert. Der neue EU-Kartenführerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren, jedoch ist lediglich das Dokument befristet und nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Für den Dokumententausch sind in der Regel keine ärztlichen Untersuchungen oder sonstigen Prüfungen erforderlich.
WER muss seinen Führerschein umtauschen?
Wenn Sie im Besitz eines Führerscheins sind, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, müssen Sie diesen gemäß den EU-Richtlinien in einen einheitlichen EU-Kartenführerschein umtauschen. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf Ihrem Führerscheindokument. Wichtig zu wissen ist, dass das Ausstellungsdatum des Dokuments entscheidend ist und nicht das Datum, an dem Ihnen die jeweiligen Klassen der Fahrerlaubnis erteilt wurden.
WANN muss man seinen Führerschein umtauschen?
Um den Umtausch aller betroffenen Führerscheine zu bewältigen, sind gestaffelte Fristen bis zum 19. Januar 2033 vorgesehen. Dabei richtet sich der Umtauschzeitpunkt vor allem nach dem Ausstellungsjahr des aktuellen Führerscheins. Für Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden (also bis zum 31. Dezember 1998), ist das Geburtsdatum des Inhabers entscheidend. Die Fristen für den Pflichtumtausch finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Wenn Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, unabhängig davon, ob dieser aus der BRD, DDR oder einem anderen EU-Land stammt, müssen auch Sie diesen in einen einheitlichen EU-Kartenführerschein umtauschen. Bitte beachten Sie, dass Ihrem Antrag eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde beigefügt werden muss, falls der Führerschein nicht in Gräfenhainichen, Jessen/Elster oder Lutherstadt Wittenberg ausgestellt wurde.
Für Führerscheine, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Dabei spielt das Geburtsdatum des Inhabers keine Rolle. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr. Die genauen Fristen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Ausstellungsjahr des Führerscheins | Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Dies gilt auch für Fahrerlaubnisinhaber, die noch im Besitz eines unbefristeten EU-Kartenführerscheins sind, unabhängig vom Ausstellerstaat innerhalb der EU.
Als Beispiel: Wenn Ihr EU-Kartenführerschein im Jahr 2003 ausgestellt wurde, müssen Sie diesen bis zum 19. Januar 2027 in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht haben.
WO muss man seinen Führerschein umtauschen?
Fahrerlaubnisinhaber, die im Landkreis Wittenberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wenden sich an:
Kreisverwaltung Wittenberg
FD Ordnung und Sicherheit
Fahrerlaubnisbehörde
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
E-Mail: feb@landkreis-wittenberg.de
Telefon: +49 3491 806-1780
WAS wird benötigt?
- der Führerschein
- ein gültiges Ausweisdokument
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- Antragsgebühr: mind. 25,30 € bis 35,00 € (Umstellung Fahrerlaubnis „altes Recht“)
- wurde der Führerschein vor 1999 ausgestellt, sollte dem Antrag eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde beigelegt werden (nicht erforderlich, sofern die Ausstellung des Führerscheins seinerzeit in Gräfenhainichen, Jessen (Elster) oder Lutherstadt Wittenberg erfolgte)
Hinweis: Zu berücksichtigen ist, dass für den Umtausch des Führerscheins ca. 4 bis 6 Wochen, je nach Aufwand und Umfang, beansprucht werden können.