Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltung

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Das gemeinsame Fischen mit anschließender Bewertung der Fangergebnisse (gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen) bedarf einer Genehmigung. Die Fischereibehörde genehmigt Ausnahmen, wenn der Veranstalter nachweist, dass tierschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die gemeinschaftliche Fischereiveranstaltung aus einem vernünftigen Grund erfolgt. Weiterhin ist es möglich, das Hältern von Fischen in Setzkeschern in Gewässern mit Schiffs-und Motorbootsverkehr sowie Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, zu beantragen.

Im folgenden Antrag können folgende Veranstaltungsformen beantragt werden:

  • gem. § 21 FischO LSA (gemeinsames Fischen mit anschließender Bewertung der Fangergebnisse)
  • gem. § 23 Abs. 1 FischO LSA (Hältern von Fischen in Setzkeschern in Gewässern mit Schiffs-und Motorbootsverkehr)
  • gem. § 28 Abs. 4 FischG LSA (Ausnahme von der Fischereischeinpflicht, z.B. Familienangeln, Kinder- und Jugendangeltage)

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

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