Infektionshygienische Überwachung
Einrichtungen, in denen Hygiene eine besondere Rolle spielt, unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Ziel ist es, gemeinsam mit der Einrichtung die hygienischen Verhältnisse zu betrachten und das Auftreten und die Übertragung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Mithilfe des nachfolgenden Onlinedienstes können durch medizinische und andere hygienerelevante Einrichtungen folgende Informationen an das Gesundheitsamt übermittelt werden:
- Einrichtungsbezogene Zuständigkeiten für hygienische Belange („hygieneverantwortliche Mitarbeiter“)
- Hygieneplan inkl. Reinigungs- und Desinfektionsplan
- Dokumentation der regelmäßigen Information des Personals bzgl. des Hygieneplans
- Protokoll der letzten Sitzung der Hygienekommission
- Niederschrift zu nosokomialen Infektionen und Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz
- Niederschrift zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 Infektionsschutzgesetz.
Die vorzuhaltenden Unterlagen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, wobei je nach Einrichtungsart ganz unterschiedliche Dokumente erforderlich sind.
Alle Angaben können eigeninitiativ in Form einer erstmaligen Meldung bzw. einer Mitteilung von Änderungen oder in Vorbereitung auf eine angekündigte infektionshygienische Überwachung gemacht werden. So kann die Überwachung durch das Gesundheitsamt optimal vorbereitet werden, so dass sich die Dauer der Begehung deutlich verkürzt.
Weiterführende Informationen zur infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt finden Sie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg.
Welche Einrichtungen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt?
Um Infektionskrankheiten durch hygienische Mängel vorzubeugen, unterliegen viele Einrichtungen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Hierzu zählen unter anderem die folgenden Einrichtungsarten:
Kliniken, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, u.a.:
- Alten- und Pflegeheime
- ambulante Pflegedienste, Tages- und Kurzzeitpflegen
- Behinderteneinrichtungen bzw. –förderstätten
- Dialyseeinrichtungen
- Krankenhäuser
- Tageskliniken, psychosoziale Einrichtungen
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Sonstige medizinische Einrichtungen, u.a.:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Einrichtungen des Blutspendewesens
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
- Obdachlosenunterkünfte
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, u.a. Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Podologen
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
Sonstige hygienisch relevante Einrichtungen, u.a.:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime, Ferienlager
- Nagelstudios, Fußpflege- bzw. Kosmetikeinrichtungen
- Tattoo- und Piercingstudios
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
KONTAKT
Landkreis Wittenberg – Abteilung Infektionsschutz
Krankenhäuser, Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Rettungs- und Krankentransportdienste:
Frau Nadine Geißler
03491 806 2516
nadine.geissler@landkreis-wittenberg.de
Rehabilitationseinrichtungen:
Frau Janett Theuerkorn
03491 806 2569
janett.theuerkorn@landkreis-wittenberg.de
Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte, Blutspendewesen, sonstige hygienisch relevante Einrichtungen, Kindergärten, Schulen:
Frau Diana Henska
03491 806 2517
diana.henska@landkreis-wittenberg.de
Frau Silke Pohl
03491 806 2520
silke.pohl@landkreis-wittenberg.de
Heilpraktiker- und Physiotherapiepraxen, Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege, Tätowier- und Piercingstudios, Zahnarztpraxen, sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
Frau Kerstin Rozek
03491 806 2518
kerstin.rozek@landkreis-wittenberg.de
Weiterführende Informationen
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz, GDG LSA)
- GDG LSA
- Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO LSA)
- TRBA 250 – Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
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