Personalkosten und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige, Fahrt- und Sachkosten
Der Landkreis Wittenberg gewährt für Fachkräfte, die in Arbeitsfeldern der §§ 11-14 SGB VIII tätig sind, Zuwendungen für die Personal- und Sachaufwendungen sowie für Fahrtkosten.
Voraussetzung einer Förderung ist die Erforderlichkeit des Angebotes und die Ausweisung der Personalstelle im maßgeblichen Teilplan der Jugendhilfeplanung.
Der Landkreis Wittenberg gewährt darüber hinaus Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, sofern dafür Stellen im Teilplan I.1 Jugendarbeit ausgewiesen sind.
Personalkosten
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind Personen, die für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.
Die konkreten Qualifikationsanforderungen sind durch den Jugendhilfeausschuss gesondert definiert.
Gefördert werden 90 Prozent der tatsächlich anfallenden, zuwendungsfähigen Personalkosten der jeweiligen im maßgeblichen Teilplan ausgewiesenen Stelle (VZÄ).
Finanzierungsgrundlage ist der aktuelle und für den Träger einschlägige Tarifvertrag mit den im Förderzeitraum zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Vergütungsveränderungen.
Förderfähig sind dabei 90 Prozent des Brutto-Tabellenentgelts gemäß individuell gültigem Tarifvertrag des Trägers zzgl. den Beiträgen zur Sozialversicherung.
90 Prozent des Wertes aus dem öffentlichen Tarifwerk (TVöD SuE oder VKA) bilden gemäß § 74 Abs. 5 S. 2 SGB VIII die Obergrenze der zu finanzierenden Personalkosten.
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
Gefördert wird ein jährlicher anrechnungsfreier Betrag in Höhe von bis zu 3.000 Euro gemäß § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG).
Ehrenamtlich Tätige sollen eine pädagogische Ausbildung haben oder mindestens im Besitz einer gültigen Jugendleitercard (JuLeiCa) sein. Sie unterliegen den Anforderungen des § 72 a SGB VIII und müssen für diese Tätigkeit persönlich geeignet sein.
Sachkosten
Gefördert wird eine jährliche Sachkostenpauschale i.H.v. 1.000 Euro für jede nach maßgeblichem Teilplan geförderte Fach- oder Hilfskraft.
Pro Jugendfreizeiteinrichtung gibt es eine zusätzliche jährliche Sachkostenpauschale in Höhe von 150 Euro.
Die Sachkostenpauschale umfasst Verwaltungskosten, Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Supervisionen, Personalnebenkosten (z.Bsp. Arbeitsmedizin, Datenschutz, Qualitätsmanagement.
Was wird benötigt?
- Arbeitsvertrag
- erweitertes Führungszeugnis
- JuLeiCa
- Qualifikationsnachweis
- Registrierung
- Stellenbeschreibung
- Tätigkeitsbeschreibung der/des ehrenamtlich Tätigen
Weiterführende Informationen
- Richtlinie zur Förderung von Angeboten gemäß §§ 11 - 14 SGB VIII im Landkreis Wittenberg – Richtlinie Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit (Stand: 05.09.2023)
- Richtlinie zur Förderung von Angeboten gemäß §§ 11 - 14 SGB VIII im Landkreis Wittenberg – Richtlinie Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit (ab 01.01.2025)
- Teilplan I.1 – Jugendarbeit – Bedarfsplan ab 2022
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