Personalkosten und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige, Fahrtkosten

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Der Landkreis Wittenberg gewährt für Fachkräfte, die in Arbeitsfeldern der §§ 11-14 SGB VIII tätig sind, Zuwendungen für die Personal- und Sachaufwendungen sowie für Fahrtkosten.
Voraussetzung einer Förderung ist die Erforderlichkeit des Angebotes und die Ausweisung der Personalstelle im maßgeblichen Teilplan der Jugendhilfeplanung.

Der Landkreis Wittenberg gewährt darüber hinaus Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, sofern dafür Stellen im Teilplan I.1 Jugendarbeit ausgewiesen sind.

Personalkosten

Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind Personen, die für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.

Die konkreten Qualifikationsanforderungen sind durch den Jugendhilfeausschuss gesondert definiert. Gefördert werden Tätigkeiten der Jugendarbeit nach §§ 11, 12 SGB VIII sowie der Jugendsozialarbeit gemäß §§ 13, 13 a SGB VIII unter Beachtung der Tätigkeitsprofile für Jugendpfleger, Streetworker und Schulsozialarbeiter.

Personalkosten werden als Jahrespauschale je Wochenstunde gewährt.

Die Höhe der Pauschale wird erstmalig für das Jahr 2024 in Anlehnung an den aktuellen Tarifvertrag TVöD S&E ermittelt und in der Folge jährlich fortgeschrieben. Sie erhält eine Steigerung von 2% pro Jahr und folgt damit der gesetzlich verankerten Dynamisierung der Jugendpauschale gem. § 20 Abs. 1 FamBeFöG LSA.

Bei der Ermittlung des Pauschalwerts wird das Besserstellungsverbot gemäß § 74 Abs. 5 SGB VIII beachtet.

Der Pauschalwert enthält Verwaltungskosten in Höhe eines Festbetrages pro Person und Jahr. Für mobil eingesetzte Fachkräfte wird zusätzlich ein Pauschalwert für Sachkosten gewährt.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Für ehrenamtlich Tätige in geförderten Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit können Zuwendungen in Höhe eines Pauschalwertes pro Person und Monat gezahlt werden. Die Höhe des Förderbetrages steht in Bezug zu § 11b Abs. 2 SGB II und erhält bei Änderung der Basisnorm eine automatische Anpassung.

Ehrenamtlich Tätige sollen eine pädagogische Ausbildung haben oder mindestens im Besitz einer gültigen Jugendleitercard (JuLeiCa) sein. Sie unterliegen den Anforderungen des § 72 a SGB VIII und müssen für diese Tätigkeit persönlich geeignet sein.

Fahrtkosten

Sofern eine Fachkraft “mobil” im Kreisgebiet eingesetzt ist oder die arbeitsvertraglich geregelte Tätigkeit in mehr als zwei zu betreuenden Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit stattfindet, kann ein jährlicher Zuschuss für Fahrtkosten bis zu einer festgelegten Höchstgrenze gewährt werden. Berechnungsgrundlage bildet das Bundesreisekostengesetz.

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