Meldung von Infektionskrankheiten
Meldung von Infektionskrankheiten
Meldung von Infektionen und Kontaktpersonen
Bei Verdacht, Erkrankung und Tod an bestimmten Infektionskrankheiten besteht eine gesetzliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt leitet – falls erforderlich – Ermittlungen ein und veranlasst weiterführende Maßnahmen. Dazu kann in Abhängigkeit von der Infektionskrankheit auch die Ermittlung von Kontaktpersonen gehören, die mit dem Erkrankten Kontakt hatten.
Mithilfe des vorliegenden Onlinedienstes können die folgenden Sachverhalte an das Gesundheitsamt gemeldet werden:
- Meldung von Verdacht, Erkrankung und Tod an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit,
- Meldung von Kontaktpersonen.
Der Onlinedienst ermöglicht die Meldung einzelner Personen oder das Hochladen einer Liste mehrerer infizierter Personen bzw. Kontaktpersonen. Bitte verwenden Sie hierzu die vorliegende Excel-Datei.
Hinweis: Für die Arztmeldung meldepflichtiger Krankheiten existiert ein gesondertes Meldeformular.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Die Zuständigkeiten zur Meldung bestimmter Infektionskrankheiten bzw. –erreger sind im § 8 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Meldepflichten bestehen unter anderem für die folgenden Personengruppen:
- Ärzte und Ärztinnen
- Leiter von vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Leiter von Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur Unterbringung sowie
- Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager)
- Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe,
- Heilpraktiker.
Welche Erkrankungen sind meldepflichtig?
Meldepflichtig sind der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an bestimmten Krankheiten. Im Falle von Gemeinschaftseinrichtungen reicht meist schon der bloße Laien-Verdacht aus, dass es sich um eine der genannten Erkrankungen handelt.
Übersichten zu den Meldepflichten finden Sie hier:
- Meldepflicht von Ärzten und Ärztinnen
- Meldepflicht von Gemeinschaftseinrichtungen
- Meldepflicht von vollstationären Pflegeeinrichtungen
Die genauen Meldepflichten können Sie dem Infektionsschutzgesetz (insbesondere §§ 6, 8 und 34) sowie der Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten in Sachsen-Anhalt entnehmen.
Wann muss keine Meldung erfolgen?
Bestimmte Infektionskrankheiten sind durch die feststellenden Ärzte namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. Wenn dem Leiter einer der o.g. Einrichtungen ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts an das Gesundheitsamt bereits durch den Arzt erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Eine mündliche Aussage des Arztes, dass bereits gemeldet wurde, wird als nicht ausreichend angesehen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
KONTAKT
Landkreis Wittenberg – Abteilung Infektionsschutz
Frau Diana Henska 03491 806-2517
diana.henska@landkreis-wittenberg.de
Frau Silke Pohl 03491 806-2520
silke.pohl@landkreis-wittenberg.de
Frau Elke Mückenheim 03491 806-2538
elke.mueckenheim@landkreis-wittenberg.de
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