Trinkwasser - Anzeige bzgl. Bleileitungen
Betreiberpflichten gemäß § 17 Trinkwasserverordnung
Befinden sich in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei, muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage verschiedene Maßnahmen ergreifen.
Alle im Zusammenhang mit Bleileitungen erforderlichen Anzeigen und Anträge an das Gesundheitsamt können über dieses Serviceportal getätigt werden, u.a.
- Anzeige von Trinkwasserleitungen bzw. Teilstücken aus Blei
- Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beseitigung der Bleileitungen bzw. –teilstücke über den 12. Januar 2026 hinaus
- Änderungsanzeige der Verbraucher einer Gebäude- bzw. Eigenwasserversorgungsanlage bei genehmigter Fristverlängerung
- Nachweis zur Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung der Bleileitungen bzw. –teilstücke (unaufgefordert)
Betreiberpflichten bei Vorhandensein von Bleileitungen bzw. -teilstücken
Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn dies im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zur Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.
Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei müssen bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entfernt oder stillgelegt werden. Das Gesundheitsamt kann diese Frist auf Antrag des Betreibers unter bestimmten Bedingungen verlängern:
a) wenn der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann, oder
b) wenn es sich um eine Gebäude- oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt, das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers genutzt wird und eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher nicht zu besorgen ist (Fristverlängerung längstens bis 12.01.2036). Sollte Ihnen eine Fristverlängerung zur Entfernung der Bleileitungen bzw. –teilstücke genehmigt worden sein, sind Sie als Betreiber von Gebäude- und Eigenwasserversorgungsanlagen verpflichtet, relevante Änderungen der Verbraucher mitzuteilen. Insbesondere ist es anzuzeigen, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter als Verbraucher hinzukommen.
Nach Ablauf der Frist zur Beseitigung von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken aus Blei hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung mitzuteilen.
Darüberhinausgehend sind weitere Betreiberpflichten bzgl. der Verbraucherinformation in § 17 der Trinkwasserverordnung geregelt.
Kontakt
Frau Ines Dörre Tel.: 03491 806-2522
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