Anzeige Wasserversorgungsanlagen
Meldepflicht gemäß §§ 11 Abs. 1 - 3 der Trinkwasserverordnung
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt folgendes anzuzeigen:
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage
- die (Wieder-)Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage an eine andere Person
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage
- bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen: die voraussichtliche Dauer des Betriebs
Die Errichtung, (Wieder-)Inbetriebnahme, bauliche und betriebstechnische Veränderungen sowie der Übergang des Eigentums bzw. des Nutzungsrechts sind vier Wochen im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige der Stilllegung muss innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Fristen muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnis erfolgen.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Die Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen sind zur Meldung verpflichtet:
- Bei zentralen, dezentralen oder Eigen- Wasserversorgungsanlagen: Bei Errichtung, (Wieder-)Inbetriebnahme, Bauliche bzw. betriebstechnische Veränderung, Übergang des Eigentums bzw. Nutzungsrecht, Stilllegung
- Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen: Bei (Wieder-)Inbetriebnahme, Bauliche bzw. betriebstechnische Veränderung, Stilllegung
- Bei Gebäudewasserversorgungsanlagen: Bei Errichtung, (Wieder-)Inbetriebnahme, Übergang des Eigentums bzw. Nutzungsrecht, Stilllegung
- Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen: Bei Bei Errichtung, (Wieder-)Inbetriebnahme, Stilllegung, Voraussichtliche Dauer des Betriebs
- Bei Nicht-Trinkwasser (falls Standort im gleiche Gebäude wie Gebäudewasserversorgungsanlage): Bei Errichtung und Stilllegung
Wichtiger Hinweis: Sollte in der Vergangenheit keine Anzeige Ihrer Wasserversorgungsanlage erfolgt sein, holen Sie dies bitte unverzüglich nach.
KONTAKT
Landkreis Wittenberg - Gesundheitsamt
Frau Ines Dörre Telefon: 03491 806 2522
Weiterführende Informationen
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV) - §§ 11 Absatz 1-3 und 12
- Ordnungswidrig handelt, wer die Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
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