Anzeige Brunnenbohrung

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Das Bohren von Brunnen zur Förderung von Grundwasser ist immer vom Ausführenden mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.

Neben der Anzeige bei der Wasserbehörde sind nach § 8 des Geologiedatengesetzes alle geologischen Untersuchungen und Bohrungen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt in 06118 Halle, Köthener Straße 34, anzuzeigen.

Anzeigepflichtig ist derjenige, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt (in der Regel also die ausführende Bohrfirma).


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  • Lageplan
  • Registrierung
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn Anzeigender nicht Eigentümer ist

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