Trinkwasser – Anzeige bzgl. Untersuchungsplan und Risikomanagement

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Betreiberpflichten gemäß Trinkwasserverordnung Abschnitt 6-7

Um sicherzustellen, dass die Trinkwasserqualität den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, sind die Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen zur Erstellung von Untersuchungsplänen, Maßnahmenplänen und künftig zur Durchführung eines Risikomanagements verpflichtet.

Das nachfolgende Serviceportal bietet die Möglichkeit, Untersuchungspläne, Maßnahmenpläne und Dokumentationen zum Risikomanagement online einzureichen und eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt zu beantragen. Insbesondere können folgende Online-Anträge gestellt bzw. Dokumente eingereicht werden:

  • Risikomanagement:
    • erstmalige Durchführung
    • Antrag auf Aktualisierung
  • Untersuchungsplan:
    • Vorschlag für die Festlegung, Beibehaltung bzw. Anpassung von Untersuchungspflichten
    • Antrag auf Festlegung von Untersuchungspflichten durch das Gesundheitsamt
  • Maßnahmenplan:
    • Antrag auf Zustimmung durch das Gesundheitsamt

Beachte:

  • Detaillierte Angaben zu den o.g. Anzeigepflichten entnehmen Sie bitte der Trinkwasserverordnung.
  • Anzeigen von Trinkwasserversorgungsanlagen und bezüglich Legionellen und Bleileitungen sind über einen gesonderten Onlinedienst zu stellen.

 

Zustimmung des Gesundheitsamtes zum Untersuchungsplan:

Die Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen müssen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Zu diesem Zweck muss ein Untersuchungsplan im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt aufgestellt werden.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Der Untersuchungsplan muss mindestens für ein Jahr aufgestellt werden.
  • Er enthält Angaben zum Umfang und zur Häufigkeit der zu untersuchenden Parameter, zu den Stellen der Probenahme und zum Probenahmeverfahren. Diese richten sich nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung.
  • Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt durchgeführt werden, kann der Betreiber im Untersuchungsplan berücksichtigen.

Bei Eigen-, mobilen und zeitweiligen Wasserversorgunganlagen sind einige Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben, bei weiteren Parametern bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen Untersuchungen durchzuführen sind.

Zustimmung des Gesundheitsamtes zum Maßnahmenplan:

Die Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen haben einen Maßnahmenplan aufzustellen. Dieser dient der Planung von Maßnahmen im Fall einer Unterbrechung der Wasserversorgung und muss den Vorgaben von § 50 Trinkwasserverordnung entsprechen.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Der Maßnahmenplan muss spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage vorliegen.
  • Er ist zu aktualisieren, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben, mindestens jedoch alle 5 Jahre.
  • Der Maßnahmenplan bedarf der Zustimmung durch das Gesundheitsamt
Risikomanagement:

Die Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen sind zur Durchführung eines Risikomanagements verpflichtet:

  • zentrale Wasserversorgungsanlagen
  • mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 m3 Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mind. 50 Personen abgegeben wird

Das Risikomanagement ist erstmalig durchzuführen und dem Gesundheitsamt zwecks Herstellung des Einvernehmens zum Untersuchungsplan zu übermitteln:

  • bis zum Ablauf des 12. Januar 2029, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mehr als 100 m3 Trinkwasser abgegeben oder mehr als 500 Personen versorgt werden, oder
  • bis zum Ablauf des 12. Januar 2033, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag 10 - 100 m3 Trinkwasser abgegeben oder 50-500 Personen versorgt werden

Nach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber das Risikomanagement in Abständen von höchstens 6 Jahren zu überprüfen und falls erforderlich einen Antrag zur Aktualisierung des Risikomanagements zu stellen.

 

RECHTLICHER HINTERGRUND

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV):

  • Untersuchungspflichten des Betreibers: §§ 27-33 (Abschnitt 6)
  • Risikomanagement: §§ 34-38 (Abschnitt 7)
  • Maßnahmenplan: § 50

 

KONTAKT

Landkreis Wittenberg - Gesundheitsamt

Frau Ines Dörre          03491 806-2522

                                  ines.doerre@landkreis-wittenberg.de

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