Förderung Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Landkreis Wittenberg gewährt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage des § 74 SGB VIII Zuwendungen zur Förderung von Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit gemäß §§ 11, 12 SGB VIII, der Jugend- und der Schulsozialarbeit gemäß §§ 13, 13a SGB VIII sowie für Projekte und Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemäß § 14 SGB VIII im Landkreis Wittenberg.

Die zu fördernden Maßnahmen sind Teil der soziokulturellen Infrastruktur des Landkreises Wittenberg und haben einen primär präventiven Charakter. Sie tragen dazu bei, dass:

  • Interessen von jungen Menschen gesellschaftliche Beachtung finden und gefördert werden,
  • junge Menschen befähigt werden, ihren Interessen selbst Geltung zu verschaffen und dabei gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu praktizieren, 
  • Gemeinschaftsbeziehungen und Ziele für die eigene Lebensgestaltung entwickelt werden,
  • Kommunikationsfähigkeit und Toleranz gefördert,
  • Aggressionen abgebaut,
  • individuell benachteiligte Kinder, Jugendliche und junge Menschen in besonderer Weise unterstützt werden.

Hier die aktuelle Richtlinie dazu.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind:

  • die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
  • andere Träger der Jugendarbeit, wenn die Voraussetzungen nach § 74 SGB VIII erfüllt sind,
  • Jugendverbände gemäß § 12 SGB VIII
  • kreisangehörige Städte, die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder der Jugendsozialarbeit unterbreiten.

Fördermöglichkeiten