Förderung Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Landkreis Wittenberg gewährt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage des § 74 SGB VIII Zuwendungen zur Förderung von Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit gemäß §§ 11, 12 SGB VIII, der Jugend- und der Schulsozialarbeit gemäß §§ 13, 13a SGB VIII sowie für Projekte und Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemäß § 14 SGB VIII im Landkreis Wittenberg.
Die zu fördernden Maßnahmen sind Teil der soziokulturellen Infrastruktur des Landkreises Wittenberg und haben einen primär präventiven Charakter. Sie tragen dazu bei, dass:
- Interessen von jungen Menschen gesellschaftliche Beachtung finden und gefördert werden,
- junge Menschen befähigt werden, ihren Interessen selbst Geltung zu verschaffen und dabei gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu praktizieren,
- Gemeinschaftsbeziehungen und Ziele für die eigene Lebensgestaltung entwickelt werden,
- Kommunikationsfähigkeit und Toleranz gefördert,
- Aggressionen abgebaut,
- individuell benachteiligte Kinder, Jugendliche und junge Menschen in besonderer Weise unterstützt werden.
Hier die aktuelle Richtlinie dazu.
Die Richtlinie ab 1.1.2025 finden Sie hier.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind:
- die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
- andere Träger der Jugendarbeit, wenn die Voraussetzungen nach § 74 SGB VIII erfüllt sind,
- Jugendverbände gemäß § 12 SGB VIII
- kreisangehörige Städte, die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder der Jugendsozialarbeit unterbreiten.