Unterhaltsvorschuss beantragen

Leistungsbeschreibung

Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordert, gegebenenefalls einklagt. Die Unterhaltsvorschussstelle tritt zunächst in Vorleistung. Die maximale Bewilligungshöhe beträgt Mindestunterhalt der betreffenden Altersgruppe abzüglich des vollen Erstkindergeldbetrages.

Verfahrensablauf

Der Unterhaltsvorschuss ist bei Vorlage der Voraussetzungen vomalleinstehenden Elternteil des/der betreffenden Kindes/Kinder unter Beibringung der geforderten Unterlagen mittels Formblatt zu beantragen.

Voraussetzungen

  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
  • Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen keinen Leistungsbezug nach SGB II haben oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug hat ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel (Kopie)
  • aktuelle Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft vom Einwohnermeldeamt (Original)
  • Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Urteil, Vergleich) in vollstreckbarer Ausfertigung
  • Scheidungsurteil
  • Schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise (z.B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, Abfindungen, Schadensersatzleistungen, Nachweise über SGB II-Bezug bzw. Grundsicherung nach SGB XII)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes gezahlt. Eine Höchstbezugsdauer gibt es nicht.

Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)