Gehölzschnitt - Antrag auf Gewährung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz

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Leistungsbeschreibung

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es grundsätzlich verboten,

  • Bäume außerhalb des Waldes
  • Hecken
  • lebende Zäune
  • Gebüsche und andere Gehölze

abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September benötigt der Antragsteller unter Umständen zwei Genehmigungen (Fällgenehmigung der jeweiligen Stadt und Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz).

Fällgenehmigungen der jeweiligen Stadt, sind erforderlich wenn Gehölze im Innenbereich betroffen sind.

Im Landkreis Wittenberg haben die Städte Lutherstadt Wittenberg, Annaburg, Bad Schmiedeberg, Coswig (Anhalt), Gräfenhainichen, Jessen (Elster), Kemberg und Oranienbaum-Wörlitz und ihre Ortsteile für den Innenbereich Baumschutzsatzungen erlassen.

Ausnahme: Die Stadt Zahna-Elster hat keine Baumschutzsatzung erlassen.

Gebühren

Gebührenrahmen: 13,00 Euro bis 3.500,00 Euro (nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt)

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Was wird benötigt?

  • Fotodokumentation
  • Lageplan
  • Registrierung
  • Genehmigung nach Denkmalschutzrecht (optional)
  • Genehmigung nach der Baumschutzsatzung einer betreffenden Stadt (optional)
  • Vollmacht vom Eigentümer (optional)

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