Antrag auf Auszug aus dem Altlastenkataster
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht (§ 2 Abs. 6 BBodSchG). Altlasten sind insbesondere stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (§ 2 Abs. 5 BBodSchG). Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG).
Die zuständige Behörde führt Informationen über altlastverdächtige Flächen in einem Altlastenkataster beziehungsweise Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem. Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln (§ 11 BBodSchG). In Sachsen-Anhalt richtet sich dies insbesondere nach dem Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt; danach wird ein Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem eingerichtet und geführt (§ 11 BodSchAG LSA).
Durch die Auskunft aus dem Altlastenkataster kann festgestellt werden, ob zu einem Grundstück behördliche Informationen über Altlasten, altlastverdächtige Flächen oder schädliche Bodenveränderungen vorliegen. Die Auskunft gibt den Stand des Altlastenkatasters zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder. Da das Kataster laufend fortgeschrieben wird, bleiben spätere Änderungen und Aktualisierungen vorbehalten.
Die Auskunft wird durch Antrag bei der zuständigen Bodenschutzbehörde beantragt. Dem Antrag sind Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie die genaue Bezeichnung des betreffenden Grundstücks beizufügen. Hierzu gehören insbesondere Adresse und/oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer. Gegebenenfalls können weitere Unterlagen, wie ein Lageplan oder eine Einwilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin, erforderlich sein.
Sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des angefragten Grundstücks sein, empfiehlt es sich, dem Antrag zur Beschleunigung des Verfahrens eine entsprechende Einwilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin beizufügen. Anderenfalls muss die Behörde regelmäßig zunächst prüfen, ob schutzwürdige Belange Betroffener einer Auskunft entgegenstehen.
Der Zugang zu Umweltinformationen richtet sich in Sachsen-Anhalt nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Dieses verweist für den freien Zugang zu Umweltinformationen grundsätzlich auf die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (§ 1 Abs. 3 UIG LSA). Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen (§ 3 Abs. 1 UIG).
Die Übermittlung von Umweltinformationen kann kostenpflichtig sein (§ 3 UIG LSA). Kosten werden jedoch insbesondere für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie für die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort nicht erhoben. Zuständig ist regelmäßig die Bodenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt; in besonderen Fällen kann die Landesanstalt für Altlastenfreistellung zuständig sein.
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