Antrag auf Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart

Hinweis

Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf einer Genehmigung. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche.
Die Genehmigung soll zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwandlung auf die Schutz- und Erholungsfunktion mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit der Auflage zur Erstaufforstung in einem Flächenumfang, der mindestens der umzuwandelnden Fläche entspricht, versehen werden. In begründeten Einzelfällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Wälder oder Maßnahmen zur Beseitigung oder erheblichen Verminderung von Altlasten zugelassen werden.
Die Genehmigung kann befristet oder dauerhaft sein.

Eine Beteiligung weiterer Behörden im Genehmigungsverfahren ist erforderlich.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung: Ab einer Flächengröße von 1 ha bis weniger als 5 ha bedarf es einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Ab einer Flächengröße von 5 ha bis weniger als 10 ha bedarf es einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Ab einer Flächengröße von 10 ha oder mehr bedarf es zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Kumulierende Vorhaben sind anzurechnen.
Als Hinweis für die Ersatzaufforstung, welche Dinge zu beachten sind (nicht verpflichtend)

  1. Die Ersatzaufforstung wird überwiegend mit heimischen, standortgerechten, nichtinvasiven Laub/ oder Nadelgehölzen gepflanzt. (ggf. Benennung der Baumarten und % Anteile)
  2. Es wird standortgerechtes, herkunftsgesichertes Pflanzgut verwendet (Forstware).
  3. Die Ersatzaufforstung wird bis zur Sicherung des neu begründeten Waldbestandes, mindestens jedoch fünf Jahre nach Kulturbegründung, gepflegt und bei Erfordernis nachgebessert.
  4. Schutzstreifen für Energie, Wasser- und sonstigen Leitungen, soweit vorhanden, werden freigehalten.
  5. Es wird eine Abnahme der "gesicherten Kultur" spätestens nach 5 Jahren mit der unteren Forstbehörde erfolgen.

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