Antrag auf Waldnutzung

Sonderfälle Leitungstrassen und Sportanlagen im Wald nach dem Landeswaldgesetz

 

Leitungstrassen im Wald zählen entsprechend der gesetzlichen Definition zum Wald. Deren Anlage stellt daher im Regelfall keine Waldumwandlung dar. Sofern für die Anlage einer Leitungstrasse Baumbestand beseitigt werden muss, bedarf es dennoch der Genehmigung durch die Forstbehörde. Diese Genehmigung erfordert Ausgleichsmaßnahmen wie bei einer dauerhaften Waldumwandlung. Auch hier greifen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Abwägungspflicht.

Ein weiterer Sonderfall bildet die Mitnutzung des Waldes durch Sport- und Erholungsanlagen oder Anlagen der Infrastruktur für Sport oder Erholung. Mitnutzung bedeutet grundsätzlich, dass die Waldeigenschaft erhalten bleibt. Das schränkt den Begriff der möglichen Anlagen ein. Sofern durch diese die Waldfunktionen erheblich beeinträchtigt werden, bedarf es auch hier der Genehmigung durch die Forstbehörde. Diese Genehmigung erfordert dann ebenfalls Ausgleichsmaßnahmen wie bei einer dauerhaften Waldumwandlung.

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