Antrag auf Erstaufforstung (Neuanlage von Wald)

Soll auf bisher nicht als Wald geltenden Flächen Wald durch Saat oder Pflanzung neu angelegt werden, bedarf dies der forstrechtlichen Genehmigung.

Auch wenn mit neuem Wald überwiegend positive Wirkungen verbunden sind, müssen die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege beachtet werden. Tatsächlich erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke sollen vermieden werden. Ein Versagen der erforderlichen Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz kann nur bei Konflikten in diesen Bereichen erfolgen und auch nur dann, wenn diese Konflikte nicht durch Nebenbestimmungen vermieden werden können.

Die Gesetzesnorm gilt für Erstaufforstungen jeder Flächengröße, wobei im Regelfall erst ab einer Fläche von etwa 0,2 Hektar von Wald auszugehen ist.  Allerdings können auch Lage (isoliert oder an Wald angrenzend), Flächenform sowie die zu verwendenden Baumarten darüber entscheiden, ob das Vorhaben als Erstaufforstung im Sinne Landeswaldgesetz anzusehen ist.

Ab 2 Hektar Erstaufforstungsfläche greift das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, welches zusätzliche und nach der Fläche gestaffelte Prüfschritte auslöst. Andere benachbarte Vorhaben sind bei den hier maßgeblichen Flächengrößen zu beachten.

Hilfe zur Seite Onlinedienst

Auf unserer Webseite werden Cookies gemäß unserer Datenschutzerklärung verwendet. Wenn Sie weiter auf diesen Seiten surfen, erklären Sie sich damit einverstanden.