Testzentrum anmelden
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Beauftragung zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests (keine Selbsttests) gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus Testverordnung – TestV) in der derzeit gütltigen Fassung.
Es wird die Beauftragung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) beantragt.
Was wird benötigt?
- Abstrichzertifikate aller testenden Mitarbeiter*innen
- Gewerbeanmeldung
- Registrierung
Weiterführende Informationen
- Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)
- Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
- Richtlinie Beauftragung von Schnelltest-Zentren
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